2.1.2.5. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt in der Regel keine schwerwiegende Gehörsverletzung dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017, Erw. 2.1). Hier verhält es sich nicht anders, auch wenn sich der Gemeinderat im Einwendungsentscheid nicht explizit zur Frage äusserte, weshalb das gesamte Gebäude Nr. bbb unter Substanzschutz gestellt werden soll, obwohl die Anbauten gemäss Gutachten der C._____ nicht schützenswert sind. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde Q._____ eine kurze Begründung dafür nachgeliefert, weshalb das gesamte Gebäude Nr. bbb integral unter Substanzschutz gestellt wurde.