Ein Widerspruch in dieser publizierten Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Vielmehr sind es die Beschwerdeführer, die nicht zwischen der blossen Wahrheitspflicht und der strafrechtlich geschützten Wahrheitspflicht unterscheiden und die verschiedenen Konsequenzen eines nicht strafbaren bzw. eines strafbaren Verstosses gegen die Wahrheitspflicht für die Gültigkeit und Verwertbarkeit eines Gutachtens nicht auseinanderhalten.