wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet, ein Verstoss dagegen ist jedoch mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht strafbar. Demnach stellt der unterbliebene Hinweis auf die vermeintliche Strafbarkeit eines falschen Gutachtens keinen Verfahrensfehler dar und der Verwertung des Gutachtens der C._____ steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. Es ist allein eine Frage der Beweiswürdigung, welche Konsequenzen allenfalls daraus zu ziehen sind, dass die Gutachterin nicht eigens auf die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde (AGVE 2017, S. 253 ff.). Ein Widerspruch in dieser publizierten Rechtsprechung ist nicht erkennbar.