Der Gemeinderat durfte somit die Gutachter der C._____ von vornherein nicht auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens, sondern höchstens auf ihre (gesetzliche) Wahrheitspflicht hinweisen, weil falsche Angaben bei der Begutachtung der Denkmalschutzwürdigkeit im nicht gerichtlichen, verwaltungsinternen Verfahren (Planungsverfahren) nicht nach Art. 307 StGB strafbar wären. Daran ändert nichts, dass die Wahrheitspflicht für Sachverständige auch in solchen Verfahren gilt (§ 24 Abs. 4 Satz 1 VRPG i.V.m. Art. 184 Abs. 1 ZPO). Der Sachverständige ist hierbei zwar zu - 20 -