Der Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB kann nur von Richtern oder Staatsanwälten in einem gerichtlichen Verfahren angebracht werden, weil der objektive Tatbestand der betreffenden Norm lediglich bei einem in einem gerichtlichen Verfahren zu erstattenden Gutachten erfüllt werden kann (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 17 zu Art. 307 StGB).