2.1.2.4. Zu einer absoluten Unverwertbarkeit eines Gutachtens führen formelle Mängel bei dessen Erstellung höchstens dann, wenn der Gutachter (trotz Verpflichtung hierzu) nicht auf die Folgen der Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen wurde, welche Belehrung Gültigkeitsvoraussetzung bildet (DOLGE, a.a.O., N. 32 zu Art. 183 und N. 6 zu Art. 184). Demgegenüber dient der Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht nach Art. 320 StGB lediglich Informationszwecken, bildet mithin nicht Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Gutachtens (vgl. DOLGE, a.a.O., N. 8 zu Art. 184).