Für eine Kognitionsbeschränkung seitens der Vorinstanz bestehen sodann nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb mit voller Kognition überprüft und das Gutachten der C._____ von einer Fachperson der kantonalen Denkmalpflege überprüfen lassen. Sie auferlegte sich namentlich keine Zurückhaltung mit Blick auf die lokalen Verhältnisse. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz darauf abstellen, dass die vom Gemeinderat im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens begangenen Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren geheilt werden konnten.