Des Weiteren haben die Beschwerdeführer auf Ergänzungsfragen an die Gutachterin verzichtet. Überhaupt beschränkte sich ihre inhaltliche Kritik am Gutachten auf die pauschalen Vorwürfe, dass das Gutachten bloss unbegründete Empfehlungen enthalte und eine Begutachtung der Substanzschutzwürdigkeit fehle (auf die Unbegründetheit dieser Vorwürfe wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zurückzukommen sein). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Beschwerdeführer, sie hätten mit Ergänzungsfragen an die Gutachterin der C._____ und deren Beantwortung Einfluss auf die Beurteilung der Schutzwürdigkeit ihres Gebäudes Nr. bbb durch den Gemeinderat nehmen