Als ausgebildete Schreinerin habe sie das Architekturstudium mit Schwerpunkt Denkmalpflege und Sanierung direkt nach ihrer Lehre in Angriff genommen. Durch Tätigkeiten als leitende Architektin bei verschiedenen Architekturbüros mit denkmalpflegerischem Hintergrund, Bauberaterin für Städte und Gemeinden sowie gezielten Weiterbildungen sei sie eine ausgewiesene Spezialistin für Denkmalpflege. Die Beschwerdeführer bringen auch sonst nichts Substanzielles vor, das gegen die Fachkompetenz von L._____ bzw. deren fachliche Eignung für eine Begutachtung der Denkmalschutzwürdigkeit eines Gebäudes spräche. M._____ führt mittlerweile zusammen mit einer dipl.