weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; 137 I 195, Erw. 2.3.2; 133 I 201, Erw. 2.2). Die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Rückweisung an den Gemeinderat einen formalistischen Leerlauf ohne jeden praktischen Nutzen für die Beteiligten dargestellt hätte, ist aus den folgenden Gründen zu teilen.