2.1.2.3. Weshalb die vom Gemeinderat begangenen Gehörsverletzungen bei der Erstellung des Gutachtens unheilbar sein oder sogar zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens der C._____ (Vorakten, act. 171) führen sollten, ist nicht einzusehen. Selbst wenn von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung ausgegangen würde, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn die unterlassene Anhörung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, und wenn und soweit die Rück-