Keine Gehörsverletzung ist hingegen darin zu erblicken, dass die Gutachter das Gebäude in Abwesenheit des Gemeinderats und des Anwalts der Beschwerdeführer besichtigt haben. Der Anspruch auf Teilnahme am Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber dann, wenn lediglich eine an der Entscheidfindung nicht beteiligte Fachperson (verwaltungsinterne Fachinstanz oder externer Gutachter), welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat, sich durch eine informelle Begehung die notwendigen Kenntnisse verschafft (bezüglich verwaltungsinterne Fachinstanzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2021 vom 25. Januar 2022, Erw.