Der Umstand allein, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt, mithin der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 17 VRPG), stellt dafür keinen Hinderungsgrund dar. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Unterschiede zwischen Zivilprozess und Verwaltungsverfahren in der umschriebenen Konstellation als Rechtfertigung für eine Beschneidung der Mitwirkungsrechte dienen könnten. Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum richtigen Schluss, dass die Gehörsrechte der Beschwerdeführer dadurch verletzt worden seien, dass sie vom Gemeinderat weder zur Person des Gutachters angehört wurden noch Gelegenheit hatten, sich zur kon- - 17 -