2.1.2.2. In der vorliegenden Konstellation mit Unterstellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz und des dadurch bedingten Eingriffs in die Rechtsposition des davon betroffenen Eigentümers drängt es sich auch im Rahmen eines Verfahrens der allgemeinen Nutzungsplanung auf, dem vom Eingriff betroffenen Eigentümer möglichst umfassende Mitwirkungsrechte bei der Erstellung eines Gutachtens zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes zu gewähren. Der Umstand allein, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt, mithin der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 17 VRPG), stellt dafür keinen Hinderungsgrund dar.