So hielt das Bundesgericht im Urteil 1C_347/2021 vom 6. September 2022, Erw. 2.3, mit Verweis auf BGE 120 V 357, Erw. 1c, dafür, es gebe keinen unbedingten, unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch auf Mitwirkung vor Einholung eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren. Unter besonderen Umständen sei es mit dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, dass sich eine Partei erst nach dessen Erstellung zu einem Gutachten äussern könne. Solche Umstände sind vorliegend nicht ohne weiteres ersichtlich.