2.1.2. 2.1.2.1. Es gilt vorauszuschicken, dass die ZPO für die Beweiserhebung in Verwaltungsverfahren nur insoweit gilt, als die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 VRPG). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber den Parteien in der ZPO grosszügige Mitwirkungs- und Anhörungsrechte eingeräumt hat und nicht jede Verletzung eines gesetzlichen Gehörsanspruchs zugleich eine Verfassungsverletzung darstellt (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage 2017, N. 37 zu Art. 183). So hielt das Bundesgericht im Urteil 1C_347/2021 vom 6. September 2022, Erw.