Insofern hätte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keinen prozessualen Leerlauf dargestellt, sondern ein faires und rechtsstaatliches Verfahren garantiert. Schliesslich sei eine Heilung der Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren auch deshalb unzulässig, weil die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis eingeschränkt und das Ermessen der Planungsbehörde nicht überprüft habe.