Das sei falsch. Die begangenen Gehörsverletzungen wögen derart schwer, dass eine Heilung der Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren schon deswegen ausser Betracht falle. Abgesehen davon könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführer an die Gutachter der C._____ und die darauf gegebenen Antworten den Gemeinderat in seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Liegenschaft beeinflusst hätten und er allenfalls zu einem anderen Schluss gelangt wäre. Insofern hätte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keinen prozessualen Leerlauf dargestellt, sondern ein faires und rechtsstaatliches Verfahren garantiert.