Dass bei der Erstellung des Gutachtens der C._____ der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt worden sei, sei von der Vorinstanz anerkannt worden. Ebenso habe sie eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Gemeinderat bei seinem Einwendungsentscheid anerkannt. Gleichwohl habe die Vorinstanz darauf verzichtet, den Unterschutzstellungsentscheid der Gemeindeversammlung aufzuheben und die Sache an die Planungsbehörde zurückzuweisen, mit der Begründung, dass ein solches Vorgehen einen sinnlosen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. Das sei falsch.