Geschehe dies nicht, sei das Gutachten unverwertbar. Dies gelte umso mehr, wenn – wie hier – das rechtliche Gehör auch noch in anderer Hinsicht verletzt worden sei. Sowohl der Gemeinderat als auch die Vorinstanz hätten sich auf das nicht verwertbare Gutachten der C._____ vom 17. Dezember 2020 gestützt. Entsprechend seien die angefochtenen Entscheide fehlerhaft und die Beschwerde schon deswegen gutzuheissen.