Die beschriebenen Gehörsverletzungen seien derart gravierend, dass sie zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen müssten. Die Vorinstanz sei dieser Schlussfolgerung unter Hinweis auf einen in der AGVE 2017, S. 253 ff., publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, der bezüglich der Wahrheitspflicht des Sachverständigen widersprüchliche Angaben mache. Der Sachverständige müsse zur Wahrheit verpflichtet sein, alles andere sei eines Rechtsstaats nicht würdig. Er müsse auch darauf aufmerksam gemacht werden. Geschehe dies nicht, sei das Gutachten unverwertbar.