Die Gutachter seien von der Planungsbehörde nicht im Sinne von Art. 185 Abs. 1 ZPO instruiert worden, jedenfalls nicht auf eine den Beschwerdeführern bekannte Art und Weise. Die Besichtigung des Gebäudes Nr. bbb hätten die Gutachter in Abwesenheit des Gemeinderats und des Anwalts der Beschwerdeführer durchgeführt. Schliesslich sei das - 15 - schriftliche Gutachten nicht unterzeichnet und erfülle somit die Voraussetzungen der Schriftlichkeit nicht.