Ausserdem sei den Parteien nach Art. 185 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung an den Gutachter zu äussern und Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Diese Möglichkeit sei den Beschwerdeführern nicht eingeräumt worden. Des Weiteren seien die Gutachter in Missachtung von Art. 184 Abs. 2 ZPO nicht auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hingewiesen worden. Die Gutachter seien von der Planungsbehörde nicht im Sinne von Art.