fehlerhafte Interessenabwägung mit ungenügender Ermittlung und Gewichtung der entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer zugrunde und das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt, indem drei ebenfalls im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege aufgeführte und mindestens gleich schützenswerte Gebäude (Schutzobjekte MM., NN., OO.) aufgrund unsachlicher Kriterien und ohne fachliche Begutachtung nicht unter Schutz gestellt worden seien. Vorab ist jedoch auf ihre formellen Rügen der mehrfachen Gehörsverletzung im Planungsverfahren und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzugehen.