aus Sicht der Gemeinde zu wenig ausserordentlich und für das Ortsbild zu wenig bedeutend, um für den Erhalt dieser Objekte die Nutzungseinschränkung für die Grundeigentümer durch Unterschutzstellung zu rechtfertigen. Im Rahmen der Ertüchtigung und Erweiterung des Gebäudes MM. seien wesentliche ursprüngliche Elemente verloren gegangen. Der Scheunenteil sei neu bewohnt und im Inneren seien weitere wesentliche Umbauten vorgenommen worden. Die ursprünglich fast ganz geschlossene Nordfassade sei aufgebrochen und befenstert worden. Das intakte äussere Erscheinungsbild werde aufgrund des Umgebungsschutzes der kantonalen Schutzobjekte auch ohne Unterschutzstellung erhalten bleiben.