Bei den Gebäuden FF. und LL. steigere die Unterschutzstellung die Umnutzungsmöglichkeiten nach Art. 24d Abs. 2 RPG für den Fall einer künftigen Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs, z.B. durch den Einbau von nichtlandwirtschaftlichen Wohneinheiten. Durch eine Änderung des Projekts für den Schulhausneubau solle nun auch das Objekt II. ("K Haus") vollumfänglich erhalten bleiben. Hingegen seien die Objekte MM., NN. und OO. aus Sicht der Gemeinde zu wenig ausserordentlich und für das Ortsbild zu wenig bedeutend, um für den Erhalt dieser Objekte die Nutzungseinschränkung für die Grundeigentümer durch Unterschutzstellung zu rechtfertigen.