4Wird im Rahmen eines neutralen Gutachtens durch eine qualifizierte Fachperson eine mangelnde Schutzfähigkeit der Gebäudesubstanz nachgewiesen, kann eine bauliche Veränderung in Abweichung zum Schutzziel bewilligt werden. 1.2. Im Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 19. November 2021 (Vorakten, act. 172) wird zu den Gebäuden mit Substanzschutz ausgeführt (S. 28 ff.), dass diese auf Basis des durch die kantonale Denkmalpflege erstellten Bauinventars im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnet und mit einer - 11 -