12), wird durch nichts Konkretes untermauert. Dass der Regierungsrat zum von der kommunalen Planungsbehörde eingeholten Gutachten der C._____ zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb trotz fehlender fundierter inhaltlicher Kritik an der gutachterlichen Einschätzung zusätzlich die Zweitmeinung einer Fachperson der kantonalen Denkmalpflege eingeholt hat, belegt nachgerade, dass die Vorinstanz insbesondere eine Angemessenheitskontrolle vorgenommen und sich nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt hat.