5.2. Der Vorgabe von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), wonach das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten hat, ist entsprochen worden: Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Verwaltungsbeschwerde volle Kognition – einschliesslich Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle – ausgeübt (§ 52 VRPG). Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach der Regierungsrat seine Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft und die Angemessenheit der streitgegenständlichen Unterschutzstellung nicht überprüft haben soll (Beschwerde, S. 7 Ziff.