3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Publikation des Genehmigungsentscheids im kantonalen Amtsblatt (§ 28 BauG). Gemäss § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG gilt für die Berechnung der Fristen die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Die kantonale Genehmigung wurde im Amtsblatt vom 27. Januar 2023 veröffentlicht. Mit Postaufgabe vom 27. Februar 2023 erfolgte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden gegen den Genehmigungs- und den Beschwerdeentscheid ist somit einzutreten.