Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer (je zur Hälfte) der Parzelle Nr. aaa und folglich des sich darauf befindlichen Gebäudes Nr. bbb, das unter Substanzschutz gestellt werden soll, mit Implikationen auf ihre Eigentumsrechte daran. Sie haben somit ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der von ihnen beantragten Aufhebung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide und Änderung des Bauzonenplans und der BNO-Vor- schriften dahingehend, dass ihr Gebäude Nr. bbb nicht unter Substanzschutz gestellt wird. Ihre materielle Beschwer ist somit ausgewiesen.