Diese Kritik zielt auf formelle Fragestellungen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ab, weshalb die Anfechtung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids (RRB Nr. 2023-000044) in diesem Punkt (Gehörsverletzungen und sonstige Verfahrensfehler) zulässig ist. Die Beschwerdeführer fechten den Beschwerdeentscheid ohnehin erklärtermassen nur insoweit an, als er nicht vom ebenfalls angefochtenen Genehmigungsentscheid des Regierungsrats abgelöst wurde. 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; § 28 BauG).