der Fachperson Denkmalpflege zur Beantwortung unterbreitet habe. Auch habe sie den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein vor Ort nicht durchgeführt, obwohl der persönliche Eindruck gerade für die Unterschutzstellung eines Gebäudes unerlässlich und nicht durch Bildaufnahmen zu ersetzen sei.