schwerwiegende Gehörsverletzungen und Verfahrensfehler im kommunalen Planungsverfahren im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb und der Begründung des gemeinderätlichen Einwendungsentscheids unzulässigerweise als geheilt beurteilt respektive im Kostenpunkt nur unzureichend berücksichtigt. Andererseits habe die Vorinstanz selbst Gehörsverletzungen begangen, indem sie die Beschwerdeführer bei der Erstellung des ihnen nicht vorgängig angekündigten Fachberichts der kantonalen Denkmalpflege nicht habe mitwirken lassen und im Nachgang dazu nicht einmal ihre Ergänzungsfragen