1.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und sonstige Verfahrensfehler vor. Einerseits habe sie -7-