4. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 ordnete der instruierende Verwaltungsrichter an, es werde unter Vorbehalt eines zeitnahen Verzichts seitens der Beschwerdeführer in Kürze zu einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (ohne weitere Beweismassnahmen wie einen Augenschein vor Ort mit Parteibefragung) vorgeladen. Unter diesen Umständen verzichteten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 auf die Durchführung einer entsprechenden Verhandlung, bekräftigten dabei aber ihren Standpunkt, dass ein Augenschein vor Ort erforderlich wäre. -6-