5. Die Verfahrenskosten des regierungsrätlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren auszurichten. 6. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.