8. Am 15. März 2021 entschied der Gemeinderat, § 26 BNO entsprechend dem Subeventualantrag der Einwender neu zu formulieren. Im Übrigen wurden die Anträge mit Ausnahme des bereits erfüllten prozessualen Antrags auf Einholung eines Gutachtens zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb abgewiesen. Mithin hielt der Gemeinderat daran fest, das fragliche Gebäude unter Substanzschutz zu stellen. 9. Am tt.mm.2021/tt.mm.2021 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Q._____ die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland unter Einschluss der Bestimmungen zu den Gebäuden mit Substanzschutz. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 22. Juli 2021 publiziert.