2. Dagegen liessen A._____ und B._____ am 3. März 2020 Einwendung mit zahlreichen prozessualen und materiellen Begehren erheben. Namentlich beantragten sie die Einholung eines Gutachtens zur Schutzwürdigkeit des mit der Nutzungsplanungsrevision neu unter Substanzschutz gestellten Gebäudes Nr. bbb auf ihrer Parzelle Nr. aaa, die ersatzlose Streichung der besagten Baute als Gebäude mit Substanzschutz (Schutzobjekt JJ.) aus Anhang 9 Bst. B BNO und aus dem Bauzonenplan, eventualiter und subeventualiter eine Neufassung von § 26 BNO, der die Gebäude mit Substanzschutz regelt. 3. Am 28. August 2020 fand die Einwendungsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte.