3.4. Bei Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen besteht damit kein überwiegendes öffentliches Interesse. Vielmehr überwiegt das private Verbleibeinteresse des Beschwerdeführers das öffentliche Fernhalteinteresse. Unter diesen Umständen wären der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweisen sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig. 4. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).