Hingegen wurde im Bericht nichts dazu festgehalten, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung in die Türkei verschlechtern würden. Auch liegen keine Hinweise vor, dass seine gesundheitlichen Probleme in seiner Heimat nicht angemessen behandelt werden könnten. Dasselbe gilt auch für die seine Ehefrau betreffend geltend gemachte gesundheitliche Problematik.