3.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde begründete Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte. Zwar gehen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 9. September 2022 einige Diagnosen hervor, wonach der Beschwerdeführer diverse Leiden hat (act. 31). Hingegen wurde im Bericht nichts dazu festgehalten, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung in die Türkei verschlechtern würden.