3.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 26. Dezember 1988 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (siehe vorne lit. A). Die beiden heute erwachsenen Söhne sind türkische Staatsangehörige, wobei der jüngere in der Schweiz an derselben Adresse wie seine Eltern lebt und über die Niederlassungsbewilligung verfügt (siehe vorne lit. A; act. 17). Der ältere Sohn ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger und lebt, nachdem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde, wohl in seiner Heimat (siehe vorne lit. A). Die heute erwachsene Tochter ist Schweizer Staatsangehörige (act.