3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Gemäss Feststellung der Vorinstanz (act. 6) war der Beschwerdeführer grösstenteils erwerbstätig. Inzwischen ist er pensioniert. In beruflicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer eine normale Integration zu attestieren.