Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den nicht substantiierten Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. So begründet der Beschwerdeführer seinen Hinweis, er sei sozial und kulturell bestens integriert, nicht weiter (act. 17). Ebenso wenig finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen.