Dass der Beschwerdeführer für das ihn betreffende Strafverfahren eine Übersetzung in seine Muttersprache wünschte, ist nachvollziehbar. Damit kann indessen einzig gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht. Ein solches Sprachniveau wäre trotz des über 34-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wohl nicht zu erwarten, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist und hier keine Schulen besucht hat. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz sprachlich bestens integriert zu sein (act. 17).