3.2.4.6. Insgesamt erscheint die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer angesichts seines Wohlverhaltens seit der Begehung der Vergewaltigung im Oktober 2015 als leicht reduziert. Umstände, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquiert (siehe vorne Erw. II/3.2.4.2), liegen indes nicht vor. Damit ist das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen.