3.2.4.5. Der Beschwerdeführer bestritt noch im Berufungsverfahren die Vergewaltigung begangen zu haben (MI-act. 93). Entsprechend finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte oder gar tätige Reue - 15 - des Beschwerdeführers, womit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Reduktion der Rückfallgefahr auszugehen ist.