Demnach lässt der bedingte Aufschub der Freiheitsstrafe – ungeachtet der dabei angesetzten Probezeit – nicht automatisch auf eine positive Legalprognose seitens des Strafgerichts schliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, Erw. 3.6).