Der Beschwerdeführer hat mit der Vergewaltigung eine (sehr) schwerwiegende Straftat begangen (siehe vorne Erw. II/3.2.3.2). Damit ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko – d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquiert. Im Folgenden ist zu prüfen, ob solche Umstände gegeben sind.